RS Vwgh 1998/4/23 96/15/0246

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 93/10/0128 15

Stammrechtssatz

Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447, und E 18.4.1994, 93/10/0079; anders jedoch B 6.5.1996, 95/10/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150246.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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