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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorschriften, die die Zustimmung des Eigentümers zur Belastung oder sonstigen Inanspruchnahme seines Eigentums im Zuge eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorsehen, ausgesprochen, daß eine solche Zustimmung nicht mehr zur ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB gehört, sondern eine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB betrifft. Eine solche Zustimmung liegt daher nur dann vor, wenn alle Miteigentümer zugestimmt haben. Erteilt die Behörde nur auf Grund der Zustimmung einzelner Miteigentümer eine Bewilligung - etwa eine Baubewilligung -, so sind die nichtzustimmenden Miteigentümer, auch wenn es sich dabei um die Minderheit handelt, berechtigt, einen solchen Bescheid - mit Erfolg - zu bekämpfen (Hinweis E 27.4.1989, VwSlg 12919 A/1989, E 28.10.1971, VwSlg 8094 A/1971 und E 7.10.1980, VwSlg 10250 A/1980 (hier: Zum Beschwerderecht des Miteigentümers - Minderheitseigentümers - einer mit einem landwirtschaftlichen Bringungsrecht belasteten Liegenschaft).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070199.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011