RS Vwgh 1998/4/23 96/15/0211

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1 impl;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
InvestPrämG §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 89/14/0268 1

Stammrechtssatz

Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein in sich organisch geschlossener Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, sodaß der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 30.9.1980, 1618/80, VwSlg 5512 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150211.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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