RS Vwgh 1998/4/23 97/19/0692

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/17 96/19/1693 1 (hier: Nichtanführung der Verweisungsnorm des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992)

Stammrechtssatz

Geht aus der Bescheidbegründung klar hervor, daß die Behörde die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 angenommen hat, so belastet der Umstand, daß sie diese Bestimmung nicht auch im Spruch ihres Bescheides anführte, letzteren nicht mit Rechtswidrigkeit (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0070).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190692.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten