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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Bescheidqualität einer nicht an alle Parteien des Verfahrens zugestellten Erledigung; keine Kontrolle der objektiven Richtigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Unterlassung der Erledigung eines Teiles des Feststellungsbegehrens; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des AVG gestellten DevolutionsantragRechtssatz
Mit der Zustellung einer Bescheidausfertigung an wenigstens eine Verfahrenspartei ist der Bescheid rechtlich existent geworden und damit nach Art144 B-VG anfechtbar. Für die Bescheidqualität einer Erledigung spielt es keine Rolle, ob auch alle weiteren Parteien am Verwaltungsverfahren beteiligt worden und ihnen Bescheidausfertigungen zugestellt worden sind oder ob sie etwa übergangen wurden.
Das Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG dient nicht der Kontrolle der objektiven Richtigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern hat nur die Frage der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zum Gegenstand.
Kein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Spruchpunkten I. (Feststellung der zweckverfehlten Enteignung) und II. (Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Enteignungsbescheides) des angefochtenen Bescheides.
Die Frage, ob der seinerzeitige Enteignungsbescheid aufzuheben ist oder nicht, erfordert eine gesonderte Beurteilung anhand der materiellen Rechtslage; die allfällige Aufhebung des Spruchpunktes II. ließe den Spruchpunkt I. unberührt.
Zurückweisung der Beschwerde gegen die "Unterlassung der Erledigung eines Teiles des Feststellungsbegehrens".
Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG kann nur ein Bescheid sein, nicht aber die Unterlassung einer Erledigung.
Zuständig für die Aufhebung des Enteignungsbescheides ist der Landeshauptmann von Oberösterreich (§99 Abs1 WRG 1959, §3 AVG).
Da der Parteiantrag in einem wesentlichen Punkt modifiziert wurde, begann die sechsmonatige Frist des §73 Abs1 AVG mit dem Einlangen des späteren Antrages bei der Behörde neu zu laufen.
Der Devolutionsantrag wurde gestellt, bevor die Frist des §73 Abs1 AVG abgelaufen war; er konnte daher keinen Zuständigkeitsübergang bewirken. Daran ändert es nichts, daß die sechsmonatige Frist vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides ablief. Die belangte Behörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) war sohin zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Bescheiderlassung, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Partei übergangene, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Zuständigkeit, Wasserrecht, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Behördenzuständigkeit, DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2357.1995Dokumentnummer
JFR_10029374_95B02357_01