RS Vwgh 1998/4/23 98/07/0004

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Der in seinen Rechten Beeinträchtigte iSd § 138 WRG hat einen Rechtsanspruch darauf, daß aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG erlassen wird, wenn aufgrund einer bewilligungslos ausgeübten Wasserbenutzung und der dadurch bewirkten Übertretung des § 9 WRG, eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten eingetreten ist. In einem solchen Fall ist es der Behörde verwehrt, den "in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung" vorgesehenen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens zu erteilen. Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird. Es ist aber nicht unzulässig, nachträglich einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der von einem solchen, auf Verlangen eines Betroffenen, erteilten wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Anlage einzubringen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070004.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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