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L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SteiermarkNorm
GSGG §2;Rechtssatz
§ 3 Abs 1 Stmk GSLG stellt nicht auf eine möglichst geringe Inanspruchnahme von Fremdgrund schlechthin ab; vielmehr ist bei einem Vergleich der Fremdgrundinanspruchnahme zweier oder mehrerer in Betracht kommender Bringungsvarianten nicht eine bloße Gegenüberstellung der in Anspruch genommenen Fremdgrundflächen vorzunehmen, sondern es ist auch zu berücksichtigen, in welcher Verwendung diese Flächen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070214.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012