RS Vwgh 1998/4/23 95/15/0191

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §98;
EheG §55a;
EheG §81;
EStG 1988 §18 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §20 Abs3;

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob Rentenzahlungen aufgrund einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 81 EheG) anläßlich der einvernehmlichen Scheidung der Ehe (§ 55a EheG) vom Abzug als Sonderausgaben nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 iVm § 20 Abs 3 EStG 1988 ausgeschlossen sind, hängt davon ab, ob die Zuwendungen ausschließlich oder überwiegend mit der (früheren) familiären Beziehung bzw deren vermögensrechtlicher Abwicklung im Zusammenhang stehen oder der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung im Vordergrund steht (Ausführungen im Erk zu den Grundsätzen anläßlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Zug einer Ehescheidung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995150191.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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