RS Vwgh 1998/4/23 96/07/0030

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/07/0232 2

Stammrechtssatz

Wird ein bewilligtes Wasserbenutzungsrecht mit einem bestimmten Zeitpunkt befristet, soferne nicht eine "Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation" bereits früher besteht, so legt letztere Nebenbestimmung dem Bescheidadressaten keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten Weise initiativ tätig zu werden. Die "Anschlußmöglichkeit" kann nämlich nicht nur in tatsächlichen, sondern muß ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden; soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muß also eine solche Nebenbestimmung unanwendbar bleiben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0120).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070030.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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