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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/04/23 96/19/2053 1Stammrechtssatz
Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, und wäre die Beschwerde bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Bf gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen gewesen, so sind der belBeh gem § 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/088 die Verfahrenskosten zuzusprechen (hier war der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt verwirklicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190692.X03Im RIS seit
02.05.2001