RS Vwgh 1998/4/23 97/19/0692

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/04/23 96/19/2053 1

Stammrechtssatz

Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, und wäre die Beschwerde bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Bf gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen gewesen, so sind der belBeh gem § 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/088 die Verfahrenskosten zuzusprechen (hier war der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt verwirklicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190692.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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