RS VwGH Beschluss 1998/04/23 96/19/2053

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Rechtssatz

Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, und wäre die Beschwerde bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Bf gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen gewesen, so sind der belBeh gem § 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/088 die Verfahrenskosten zuzusprechen (hier war der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt verwirklicht).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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