Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, und wäre die Beschwerde bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Bf gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen gewesen, so sind der belBeh gem § 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/088 die Verfahrenskosten zuzusprechen (hier war der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt verwirklicht).