RS Vwgh 1998/4/23 97/07/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §28;
ABGB §833;
GSGG §2;
GSGG §3;

Rechtssatz

Jeder Teilhaber - selbst der Minderheitseigentümer - ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht - also nicht nur in seinen Anteil - abzuwehren und sich dazu der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen (Hinweis Gamerith, in Rummel2, Rz 6 zu § 828 ABGB und Rz 2 zu § 833 ABGB). Einen - unter Umständen rechtswidrigen - Eingriff stellt aber auch die verwaltungsbehördliche Begründung einer Dienstbarkeit dar. Der Minderheitseigentümer ist daher befugt, sich gegen einen solchen Eingriff zu Wehr zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070199.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten