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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §28;Rechtssatz
Jeder Teilhaber - selbst der Minderheitseigentümer - ist befugt, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht - also nicht nur in seinen Anteil - abzuwehren und sich dazu der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen (Hinweis Gamerith, in Rummel2, Rz 6 zu § 828 ABGB und Rz 2 zu § 833 ABGB). Einen - unter Umständen rechtswidrigen - Eingriff stellt aber auch die verwaltungsbehördliche Begründung einer Dienstbarkeit dar. Der Minderheitseigentümer ist daher befugt, sich gegen einen solchen Eingriff zu Wehr zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070199.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011