RS Vwgh 1998/4/23 97/07/0199

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2862/52 E 8. Oktober 1954 VwSlg 3515 A/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren, betreffend Mietzinsfestsetzung, hat der Miteigentümer eines Hauses, der nicht mehr als zur Hälfte Eigentümer ist, für sich allein nicht die Berechtigung zur Einbringung einer Berufung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070199.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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