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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Leitet die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein und hat sie die vom Betroffenen behauptete unzulässige, eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a WRG die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung auch dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann (Hinweis E 14.4.1987, 86/07/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070004.X04Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009