RS Vwgh 1998/4/23 98/07/0004

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Leitet die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein und hat sie die vom Betroffenen behauptete unzulässige, eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des WRG übertreten hat, gem § 138 Abs 1 lit a WRG die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung auch dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann (Hinweis E 14.4.1987, 86/07/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070004.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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