RS Vwgh 1998/4/23 96/07/0030

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/07/0232 1

Stammrechtssatz

Eine Befristung iSd § 21 Abs 1 WRG ist eine dem Bescheid auf Bewilligung einer Wasserbenutzung beigefügte Nebenbestimmung, welche die Rechtswirksamkeit dieses Verwaltungsaktes von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig macht. Die Behörde kann durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes, durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis befristen; der Eintritt dieses Ereignisses muß aber gewiß sein (Hinweis E 27.4.1982, 82/07/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070030.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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