RS Vfgh 1997/6/27 B2009/95

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Aufhebung des §24 Abs2 und der Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 Krnt ObjektivierungsG mit E v 27.06.97, G226/96.

Nach der bereinigten Rechtslage kommt der nach §37 Krnt ObjektivierungsG eingerichteten Kommission weder eine Zuständigkeit zur Feststellung einer nicht erfolgreichen Verwendung in der Leitungsfunktion als Verwaltungsdirektor noch eine solche zur Abberufung von Personen aus dieser Funktion zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2009.1995

Dokumentnummer

JFR_10029373_95B02009_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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