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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Aufhebung des §24 Abs2 und der Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 Krnt ObjektivierungsG mit E v 27.06.97, G226/96.
Nach der bereinigten Rechtslage kommt der nach §37 Krnt ObjektivierungsG eingerichteten Kommission weder eine Zuständigkeit zur Feststellung einer nicht erfolgreichen Verwendung in der Leitungsfunktion als Verwaltungsdirektor noch eine solche zur Abberufung von Personen aus dieser Funktion zu.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2009.1995Dokumentnummer
JFR_10029373_95B02009_2_01