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Norm
Rechtssatz
Nach der Begriffsbestimmung gemäß § 1 WRG umfaßt ein "Gewässer" das Wasser (Wasserwelle), das Ufer sowie das Bett des Gewässers (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu § 1 WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
Im RIS seit
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