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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behandlung des Posteinlaufs stellt keine bloß manipulative Tätigkeit dar. Wird diese Tätigkeit der Kanzleileiterin eines Rechtsanwaltes übertragen, ist durch ein Kontrollsystem zu gewährleisten, daß ein fehlerhaftes Zuordnen eines Schriftstückes zu einem Handakt vermieden wird. Die - anhand der Termineintragungen im Fristenbuch abgehaltenen - Postsitzungen sind somit nicht geeignet, eine vorherige fehlerhafte Ablage der Post in einen Handakt zu verhindern. Das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems begründet ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung einer Rechtsmittelfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210762.X01Im RIS seit
20.11.2000