RS Vwgh 1998/4/24 96/21/0306

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Veröffentlicht am 24.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegt die einzige Bezugnahme auf die Türkei in einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gem § 54 FrG 1993 darin, daß der Fremde als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bezeichnet wird, kann nicht auf den Willen des Fremden geschlossen werden, er hätte auch eine Feststellung gem § 54 FrG 1993 in bezug auf die Türkei begehrt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210306.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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