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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegt die einzige Bezugnahme auf die Türkei in einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gem § 54 FrG 1993 darin, daß der Fremde als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bezeichnet wird, kann nicht auf den Willen des Fremden geschlossen werden, er hätte auch eine Feststellung gem § 54 FrG 1993 in bezug auf die Türkei begehrt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996210306.X03Im RIS seit
11.07.2001