RS Vfgh 1997/6/30 B1376/97

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Festsetzung von Beiträgen zum Tourismusverband Kundl und zum Tir Tourismusförderungsfonds nach dem Tir TourismusG 1991.

Die antragstellende Gesellschaft hat nicht dargetan, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1376.1997

Dokumentnummer

JFR_10029370_97B01376_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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