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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Festsetzung von Beiträgen zum Tourismusverband Kundl und zum Tir Tourismusförderungsfonds nach dem Tir TourismusG 1991.
Die antragstellende Gesellschaft hat nicht dargetan, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1376.1997Dokumentnummer
JFR_10029370_97B01376_01