RS VwGH Beschluss 1998/04/24 95/21/0996

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Veröffentlicht am 24.04.1998
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Rechtssatz

Im angefochtenen Bescheid hat die belBeh festgestellt, daß der Fremde je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO und § 64 Abs 1 KFG begangen habe und deswegen rechtskräftig bestraft worden sei. Im Hinblick auf § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997 kann - weil lediglich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO (§ 5 Abs 1 StVO) vorliegt - daher nicht gesagt werden, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 114 Abs 4 FrG 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er mit 1.1.1998 außer Kraft getreten ist.

Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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