RS Vfgh 1997/6/30 B760/97

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Veröffentlicht am 30.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer, der sich seit dem Jahre 1988 als Zeitungskolporteur im Bundesgebiet befindet, würde im Falle der Abschiebung seine Beschäftigung verlieren und stünde vor dem wirtschaftlichen Nichts.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B760.1997

Dokumentnummer

JFR_10029370_97B00760_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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