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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/17 97/21/0576 3Stammrechtssatz
Die Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens bei der Entscheidung über einen nach § 36 Abs 2 FrG 1993 beantragten Abschiebungsaufschub - welche bloß in Hinblick auf die in § 37 Abs 2, nicht aber ohne weiteres in Hinblick auf die in § 37 Abs 1 FrG 1993 genannten Gefahren möglich ist - entbindet die Beh nicht von ihrer Pflicht, im Fall der Abweisung eines Antrages gem § 36 Abs 2 FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 genannten Gefahren nicht vorliegen.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998210123.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011