RS Vwgh 1998/4/24 96/21/0306

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Veröffentlicht am 24.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beh ist es einerseits nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (Hinweis E 16.12.1992, 89/12/0146), andererseits kann aber daraus nicht die Befugnis oder Pflicht der Beh abgeleitet werden, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, daß der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (Hinweis E 8.4.1992, 91/13/0123).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210306.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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