RS Vwgh 1998/4/28 97/02/0527

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0265 2

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0022). Ist Zulassungsbesitzerin (Halterin) eines Fahrzeuges eine juristische Person, so gelten diese Ausführungen entsprechend für die natürliche Person, die das vertretungsbefugte Organ der Körperschaft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020527.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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