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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus der Ankreuzung eines offenbar lediglich für postinterne Vorgänge maßgeblichen Stempelabdruckes auf der Rückseite des Zustellkuverts können keine Schlüsse auf die Richtigkeit der im Rückschein bezeugten Vorgänge gezogen werden.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020549.X01Im RIS seit
20.11.2000