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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §13 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 13 Abs 2 AAV reicht für die Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG die Feststellung des Fehlens einer Möglichkeit zur Querlüftung iSd § 13 Abs 2 AAV als wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung dieses Gebotes aus, wobei es nicht Aufgabe der Behörde sein kann, alle Möglichkeiten einer Querlüftung, von denen vom Verpflichteten nicht Gebrauch gemacht wurde, anzuführen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020529.X02Im RIS seit
20.11.2000