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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §13 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen einer Möglichkeit zur Querlüftung stellt bei Arbeitsräumen mit mehr als 10 m Tiefe bereits für sich allein den Tatbestand einer Übertretung iSd § 100 AAV dar, ohne daß es darauf ankäme, durch welche Maßnahmen - natürliche oder künstliche Belüftung - diesem Gebot Folge geleistet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020529.X01Im RIS seit
20.11.2000