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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §74;Rechtssatz
Der VfGH hat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung (vgl etwa B 15.3.1986, VfSlg 10832) ausgeführt, daß im Gesetzesprüfungsverfahren nach § 62 bis § 65 VerfGG ein Kostenersatzanspruch (anders als in Verfahren über Individualanträge: § 65a VerfGG) nicht vorgesehen ist. Es ist vielmehr bei Antragstellung auf Normenprüfung durch Gerichte über allfällige Kostenersatzansprüche für eine Beteiligung am Normenprüfungsverfahren nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020501.X01Im RIS seit
25.01.2001