RS Vwgh 1998/4/29 97/16/0526

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0527

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht für ein die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG erfüllendes Anbringen besteht unabhängig davon, ob die Gebührenschuld bei anderer, allenfalls zweckmäßigerer Vorgangsweise des Einschreiters vermieden hätte werden können. Auch der Umstand, daß die Gebührenpflicht bei mündlicher Entgegennahme eines Anbringens durch die Beh nicht entstehen kann, kann die Gebührenschuld für ein schriftliches Anbringen nicht hindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160526.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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