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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOGDV 1979 §4 Abs2 litb idF 1989/404;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/21 95/16/0228 1Stammrechtssatz
Wurde aufgrund der Sondernorm des § 14 Abs 8 AVOG örtlich dieselbe Behörde zuständig, die das Finanzstrafverfahren durchführt, liegt kein Fall der Anwendung der Prioritätsregel vor, weil sich die Änderung der Zuständigkeit nicht auf einen der Tatbestände des § 69 BAO gründet. Durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens endete vielmehr die Zuständigkeit des Grenzeintrittszollamtes gemäß § 73 BAO (anderer Ansicht Stoll, BAO-Kommentar I, 739, der aber auf die besondere Zuständigkeitsnorm des § 14 Abs 8 AVOG nicht Bedacht nimmt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160277.X01Im RIS seit
20.11.2000