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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0527Rechtssatz
Die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 6 GebG ist allgemein auf Ansuchen zur Erlangung von Berechtigungen in bezug auf einer staatlichen Lenkungsmaßnahme unterliegende Waren oder Dienstleistungen gerichtet. Daß insbesondere etwa Kontingentscheine nicht auf die Bewirtschaftung von Bedarfsgütern allein beschränkt sind, geht aus dem Umstand hervor, daß dieser Begriff in der Rechtssprache auch sonst Verwendung findet (vgl zB § 15 Abs 1 IDG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160526.X03Im RIS seit
19.02.2002