RS Vwgh 1998/4/29 97/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0200 97/16/0201 97/16/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0004 2

Stammrechtssatz

Ebenso wie bei der (grundbücherlichen) Übertragung einer Hypothekarforderung von einem Gläubiger auf einen anderen (Hinweis E 18.10.1977, 1985, 1986/77, VwSlg 5178 F/1977) kann auch bei Umschuldungen nicht mehr davon gesprochen werden, daß eine solche Transaktion ZUR FINANZIERUNG des geförderten Bauvorhabens ERFORDERLICH ist, woran auch der mit einem Gläubigerwechsel allenfalls verbundene ökonomische Vorteil nichts zu ändern vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160199.X01

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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