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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z3;Rechtssatz
Auch die Lizenzgebühr gehört als Entgeltbestandteil zur Bemessungsgrundlage für die anläßlich der Einfuhr der Ware (hier Software) zu erhebenden Einfuhrumsatzsteuer, weil die Summe aller Leistungselemente das tatsächlich für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt oder den tatsächlich zu zahlenden Preis ergibt (Hinweis E 29.4.1998, 97/16/0412).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160417.X01Im RIS seit
20.11.2000