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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §14 Abs3;Rechtssatz
"Nach außen gerichtet" heißt alles, was über den Bereich der verfolgenden Behörde hinausgeht. Auch ein Amtshilfeersuchen gehört zu einer nach außen erkennbaren Amtshandlung (Hinweis E 15.2.1983, 82/15/0146). Der Umstand, daß die ersuchte Behörde dem Ersuchen erst nach 16 Monaten nachgekommen ist, kommt für die Beurteilung des Amtshilfeersuchens als eine nach außen, nämlich aus dem Bereich der ersuchenden Behörde in Erscheinung getretene Verfolgungshandlung keine Bedeutung zu.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Nach außen gerichtet AmtshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160038.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011