RS Vfgh 1997/7/18 B1444/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1997
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters.

Der Antragsteller bezieht ein Einkommen in Höhe von jährlich etwa S 224.000 (netto).

Die Voraussetzung gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG), daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters - auch bei Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten - nicht vor.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1444.1997

Dokumentnummer

JFR_10029282_97B01444_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten