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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einschreiters.
Der Antragsteller bezieht ein Einkommen in Höhe von jährlich etwa S 224.000 (netto).
Die Voraussetzung gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG), daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters - auch bei Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen Verbindlichkeiten - nicht vor.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1444.1997Dokumentnummer
JFR_10029282_97B01444_01