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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs3;Rechtssatz
Eine Niederschrift über eine Verhandlung, in der die Teilnahme eines Beteiligten oder seines Vertreters nicht festgehalten ist, aber ein Vorbringen des Beteiligten wiedergegeben wird und die vom Beteiligten nicht unterschrieben wurde, ohne daß vom Verhandlungsleiter gem § 14 Abs 3 AVG die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe des Vorbringens des Beteiligten bestätigt wurde, liefert keinen vollen Beweis iSd § 15 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060245.X01Im RIS seit
20.11.2000