RS Vfgh 1997/7/22 B1663/97

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Veröffentlicht am 22.07.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Vorstellung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums.

Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, liegt der Baubewilligung nunmehr eine gegenüber der ursprünglichen Methode abgeänderte Methode der Baugrubensicherung zugrunde; in einem bodenmechanischen Gutachten wurde auf der Grundlage dieses Projektes festgestellt, "daß mit den gewählten Stützverfahren für die Baugrubensicherung das technisch Mögliche getan wurde, und die Erfüllung der Anrainerforderungen erwartet werden kann"; die von dem genannten Gutachter zur Bestätigung und Überwachung dieser Prognose empfohlenen Bedingungen wurden schließlich als Vorschreibung 25 in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen.

(vgl im übrigen B1105/97, B v 22.05.97).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1663.1997

Dokumentnummer

JFR_10029278_97B01663_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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