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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Festsetzung der Höhenlage des Erdgeschosses kann den bf Nachbarn nur mittelbar insoweit in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigen, als diese Festsetzung Rückwirkungen auf die Wandhöhe (iSd § 7 Abs 2 Tir BauO 1989, dh vorliegendenfalls in bezug auf das ursprüngliche Gelände) der Gebäudefront hat, die seinem Grundstück zugewendet ist, weil die Wandhöhe gem § 7 Abs 1 lit b Tir BauO 1989 abstandsrelevant ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060100.X02Im RIS seit
03.05.2001