RS Vwgh 1998/4/30 97/06/0138

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich zweckmäßig, wenn die straßenbaurechtliche Bewilligung über ein Straßenbauvorhaben in einem Bescheid, der sich auf alle Parteien des Verfahrens bezieht, ergeht. Wenn aber die Bescheide an die verschiedenen Parteien des Verfahrens getrennt ergehen, bedeutet dies für jeden einzelnen Bescheid, daß das Vorliegen der Kriterien des § 37 Abs 1 Tir LStG 1989, soweit sie sich auf das gesamte Projekt beziehen, in bezug auf dieses von der Behörde jeweils zu überprüfen ist. Daher wäre es unzulässig, bei der straßenbaurechtlichen Bewilligung eines betroffenen Grundeigentümers bloß auf den bereits rechtskräftigen Bescheid gegenüber einem anderen betroffenen Grundeigentümer desselben Straßenbauvorhabens abzustellen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060138.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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