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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Qualifikation einer GmbH als "Veranlasserin" im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist iZm einer Verwaltungsübertretung gem § 28 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 und § 4 Slbg OrtsbildschutzG durch einen gem § 9 Abs 2 und § 9 Abs 4 VStG verantwortlichen Beauftragten dieser GmbH nicht als Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung iSd § 7 VStG, sondern vielmehr vor dem Hintergrund des § 4 Abs 2 Slbg OrtsbildschutzG zu sehen, wonach derjenige zur Erstattung der Anzeige verpflichtet ist, der die Anbringung der Ankündigung unmittelbar "veranlaßt".
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060125.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2010