RS Vfgh 1997/7/22 B1666/97

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Veröffentlicht am 22.07.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht ausreichend hervor, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil besteht, zumal für die Errichtung von drei PKW-Abstellplätzen lediglich ein relativ geringfügiger Teil des zugunsten einer Liegenschaft des Beschwerdeführers mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücks benötigt wird. Der Beschwerdeführer hat es daher verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1666.1997

Dokumentnummer

JFR_10029278_97B01666_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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