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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht ausreichend hervor, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil besteht, zumal für die Errichtung von drei PKW-Abstellplätzen lediglich ein relativ geringfügiger Teil des zugunsten einer Liegenschaft des Beschwerdeführers mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücks benötigt wird. Der Beschwerdeführer hat es daher verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1666.1997Dokumentnummer
JFR_10029278_97B01666_01