RS Vwgh 1998/4/30 93/06/0067

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1984 §12 Abs3;
WFG 1984 §21 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 92/06/0105 4 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn im Rahmen der Kompetenz Raumordnung (Landeskompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG und Kompetenz der Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches nach Art 118 Abs 3 B-VG) dem Verwendungszweck einer Wohnung rechtliche Relevanz zugeordnet wird. Es kommt iZm § 12 Abs 3 Tir ROG 1984 nicht nur darauf an, ob eine Wohnung eine bestimmte objektive Eignung (nämlich zur ganzjährigen Benützung) besitzt, sondern auch darauf, ob der Bauwerber eine Person ist, der die Wohnung iSd § 21 Abs 1 Z 1 WFG 1984 "zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden" beabsichtigt (Hinweis E VwGH 9.4.1992, 91/06/0197, und E VfGH 6.12.1990, VfSlg 12569/1990).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993060067.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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