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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Da die belBeh den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat und sie mit ihrem Vorbringen, die Verwaltungsakten hätten sich beim VfGH befunden, angesichts der Möglichkeit, die Akten zur Anfertigung einer Kopie kurzfristig anzufordern, keinen Grund aufzeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte, war sie gemäß § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl I Nr 1997/88 iVm § 47 VwGG zum Aufwandersatz zu verpflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181122.X02Im RIS seit
20.11.2000