RS Vwgh 1998/4/30 97/06/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/06/0226

Rechtssatz

Unterläßt die Behörde im Hinblick auf ein Parteivorbringen (hier zum Eigentum an dem Grundstück, welches die Nachbarstellung vermitteln soll, und zur privaten Nutzungsmöglichkeit), das die Parteistellung des Betreffenden nachweisen soll, eigene Ermittlungen, ändert dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sich die Sachverhaltsannahme, die zur Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung führte, als verfehlt erweist. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (Hinweis E 20.12.1994, 92/04/0276).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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