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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/06/0226Rechtssatz
Unterläßt die Behörde im Hinblick auf ein Parteivorbringen (hier zum Eigentum an dem Grundstück, welches die Nachbarstellung vermitteln soll, und zur privaten Nutzungsmöglichkeit), das die Parteistellung des Betreffenden nachweisen soll, eigene Ermittlungen, ändert dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sich die Sachverhaltsannahme, die zur Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung führte, als verfehlt erweist. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, daß die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (Hinweis E 20.12.1994, 92/04/0276).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013