RS Vfgh 1997/7/25 B1859/97

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Veröffentlicht am 25.07.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich ist.

(Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung eines Vergabe-Nachprüfungsverfahrens (weil keine Auftragsvergabe)).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1859.1997

Dokumentnummer

JFR_10029275_97B01859_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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