RS Vwgh 1998/4/30 94/18/0706

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der letzte Satz des Abs 1 des die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen regelnden § 23 FrG 1997 normiert, daß die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der Erteilung beginnt. Diese gesetzliche Anordnung läßt keinen Zweifel daran, daß die besagte Bewilligung ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden darf. Begehrt der Fremde (in der Berufung) die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für einen zur Gänze in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, so ist es der Berufungsbehörde aufgrund des § 23 Abs 1 FrG 1997 letzer Satz verwehrt, diesem Begehren zu entsprechen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994180706.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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