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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der letzte Satz des Abs 1 des die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen regelnden § 23 FrG 1997 normiert, daß die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der Erteilung beginnt. Diese gesetzliche Anordnung läßt keinen Zweifel daran, daß die besagte Bewilligung ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden darf. Begehrt der Fremde (in der Berufung) die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für einen zur Gänze in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, so ist es der Berufungsbehörde aufgrund des § 23 Abs 1 FrG 1997 letzer Satz verwehrt, diesem Begehren zu entsprechen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994180706.X01Im RIS seit
18.02.2002