RS Vwgh 1998/4/30 97/06/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Begründung der Aufhebung eines Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG kann die Partei - anders als dies bei einer Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG oder bei einer Aufhebung durch eine Vorstellungsbehörde der Fall ist - nicht in ihren Rechten verletzt werden (hier iZm der ersatzlosen Behebung eines baupolizeilichen Beseitungsauftrages).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060111.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten