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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Durch die Begründung der Aufhebung eines Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG kann die Partei - anders als dies bei einer Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG oder bei einer Aufhebung durch eine Vorstellungsbehörde der Fall ist - nicht in ihren Rechten verletzt werden (hier iZm der ersatzlosen Behebung eines baupolizeilichen Beseitungsauftrages).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060111.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009