RS Vwgh 1998/4/30 98/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1016/67 E 11. September 1968 VwSlg 7392 A/1968 RS 1(hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Devolutionsantrag muß unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebracht sein. Ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag kann, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis auf B 15.3.1950, 1251/49, VwSlg 1320 A/1950; E 7.11.1951, 933/51). Die Vorschrift des § 73 Abs 2 AVG ist gegenüber der des § 6 Abs 1 AVG die lex specialis. In Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG kann der in der Außerachtlassung der Formvorschrift des § 73 Abs 2 AVG gelegene Mangel nicht saniert werden .

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060038.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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