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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Teilweise Folge
Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG.
Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Im übrigen Folge: unverhältnismäßiger Nachteil dargetan (Gefahr, daß über die Antragstellerin ein Aufenthaltsverbot verhängt werde); Interessenabwägung.
(vgl B887/96, B v 04.04.96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B772.1997Dokumentnummer
JFR_10029272_97B00772_01