RS Vfgh 1997/7/28 B772/97

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Veröffentlicht am 28.07.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Teilweise Folge

Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG.

Keine Folge hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe und der Verfahrenskosten mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.

Im übrigen Folge: unverhältnismäßiger Nachteil dargetan (Gefahr, daß über die Antragstellerin ein Aufenthaltsverbot verhängt werde); Interessenabwägung.

(vgl B887/96, B v 04.04.96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B772.1997

Dokumentnummer

JFR_10029272_97B00772_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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